Kosten

Unsere Leistung hat einen Preis. Hier eine übersicht zu den Kosten:

Auf Wunsch erstellen wir – selbstverständlich kostenlos – vorab eine Abschätzung der voraussichtlich entstehenden Kosten.

Rechtsschutzversicherungen

Besitzen Sie eine Rechtsschutzversicherung und ist der Versicherungsfall eingetreten, bemühen wir uns für Sie um die Deckungszusage. Allerdings können wir nicht garantieren, dass Ihre Rechtsschutzversicherung für alle anfallenden Kosten aufkommt. Wenn Sie z.B. einen Selbstbehalt vereinbart haben, muss dieser pro Rechtsschutzfall von Ihnen getragen werden. Wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind, müssen wir Ihnen nach Abschluss der Sache die Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Auch bei sonstigen Zahlungsdifferenzen mit der Versicherung müssen wir uns an Sie als unseren Auftraggeber halten.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Im Regelfall rechnen wir nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) mit dazugehörigem Vergütungsverzeichnis (RVG VV) ab.

Zeithonorar

In geeigneten Fällen vereinbaren wir mit Ihnen ein Zeithonorar, soweit dieses sachlich und nach dem Wert der Angelegenheit angemessen ist und keine Abrechnung nach der Gebührenordnung bzw. dem RVG gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

Pauschalvergütung

Alternativ können wir mit Ihnen aber auch ein der Bedeutung des Falles angemessenes Pauschalhonorar vereinbaren. Dieses wird nur bei evidentem Missverhältnis zu unserem tatsächlichen Arbeitsaufwand nach oben oder unten angepasst.

Erstberatung

Bitte beachten Sie, dass eine kostenlose Beratung nach den Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht erlaubt ist. Auch eine Erstberatung ist mit Kosten verbunden. Diese belaufen sich für Verbraucher auf bis zu 226,10 € incl. MWSt.

Erfolgshonorar

Auf Grundlage eines Erfolgshonorars werden wir nur dort tätig, wo dies gesetzlich zulässig ist.

Beratungshilfe

Sofern die persönlichen Voraussetzungen vorliegen, erhalten Sie gegebenenfalls Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe. Beratungshilfe nach dem BerHG gewähren wir nur bei Vorlage eines Rechtsberatungsscheins (Amtsgericht). Bitte beachten Sie, daß bei Vorlage eines Rechtsberatungsscheins eine Gebühr von 15,- € für die Beratung fällig wird (§ 8 Abs. 1 BerHG). Nachträgliche Beratungshilfe beantragen wir wegen des damit verbundenen erheblichen Aufwandes grundsätzlich nicht. Ohne Rechtsberatungsschein erfolgt Abrechnung nach den sonst üblichen Sätzen. Für den Antrag auf Beratungshilfe benötigen Sie dieses Formular.

Prozesskostenhilfe

Für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe benötigen Sie das Formular Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

Straf- und Bußgeldverfahren

In Straf- und Bußgeldsachen werden wir nur im Ausnahmefall tätig, sofern ein sachlicher Bezug zu den fachlichen Schwerpunkten unserer Kanzlei gegeben ist. Die Gebühren in diesen Fällen werden wir im Bedarfsfalle mit Ihnen vorab besprechen.

Abschließender Hinweis

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) konkrete Rechtsberatungen, die über allgemeine Auskünfte hinausgehen und die nicht zu einem bereits bestehenden Mandatsverhältnis gehören, auch dann berechnen müssen, wenn sie “lediglich” per E-Mail oder telefonisch erfolgt sind. Auch rein beratend sind wir tätig.